THEMA: Inhaltsversicherung für Kleingartengrundstücke (Janitos) ORIGINALQUELLE: "https://gartenfreunde-hh.de/downloads/1949/Merkblatt-Inhaltsversicherung-Hamburg-01012025.pdf?1735547676" HERAUSGEBER: Janitos Versicherung AG, vertreten durch LKV Landesverbands-Kleingartenversicherungsservice GmbH – LGH – Anpassung durch Reiherhop 2 WICHTIG: Strukturell angepasste Fassung zur Informationsvermittlung. Ersetzt nicht das Originaldokument und ist nicht rechtsverbindlich. FORMAT: Markdown STAND: 2024-07 --- # Merkblatt zur Inhaltsversicherung für behördlich genehmigte oder gesetzlich zulässige Baulichkeiten auf Kleingartengrundstücken nach Bundeskleingartengesetz --- ## Allgemeines **Beitrittsberechtigte:** Beitrittsberechtigt sind Vereinsmitglieder von Kleingartenvereinen, die dem Landesverband angeschlossen sind. Die/Der Versicherte/r kann ihre/seine Beitrittserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Ein gesonderter Versicherungsschein für die/den Versicherte/n wird nicht ausgestellt. Abweichend von § 44 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann die/der Versicherte ihre/seine Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag selbst geltend machen. Wenn die/der Versicherte seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, kann der Versicherer (abweichend von § 35 VVG) gegen Ansprüche der/des Versicherten nicht mit Forderungen aufrechnen, die dem Versicherer gegen den Versicherungsnehmer zustehen. Soweit nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, kann auch die Kenntnis und das Verhalten der/des Versicherten berücksichtigt werden (§ 47 VVG). **Versicherer:** Janitos Versicherung AG, vertreten durch LKV Landesverbands-Kleingartenversicherungsservice GmbH **Versicherungsnehmer:** Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V., Fuhlsbüttler Str. 790, 22337 Hamburg, Tel. (040) 50056420, info@gartenfreunde-hh.de **Hinweis:** Dieses Merkblatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Inhaltsversicherung für zulässige Baulichkeiten gemäß gültigem Merkblatt der BUKEA zur Nutzung von Kleingärten in Hamburg auf Kleingartengrundstücken nach Bundeskleingartengesetz. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Merkblatt, Versicherungsantrag und Versicherungsbedingungen). --- ## 1. Feuer-, Sturm-, Einbruchdiebstahl- und Glasversicherung Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010, Stand 07.2024); die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2010, Stand 07.2024); die Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2010, Stand 07.2024) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010, Stand 07.2024). ### 1.1 Versicherte Sachen Auf dem Kleingartengrundstück nach Bundeskleingartengesetz besteht Versicherungsschutz für den – innerhalb der zulässigen Baulichkeiten (nachstehend „versicherte Gebäude" genannt) befindlichen – kleingartenüblichen Inhalt (nachstehend versicherte Sache genannt) zum Wiederbeschaffungswert (Neuwert). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich bei den Baulichkeiten um behördlich genehmigte oder gesetzlich zulässige Baulichkeiten handelt. Kleingartenüblich ist der Inhalt (Laubeneinrichtung, wie z. B. Möbel, Küchengeräte, Geschirr), der in seiner Ausführung dem Charakter des Kleingartens entspricht und für den kurzen Aufenthalt erforderlich ist sowie Geräte und Maschinen, die zur Gartenbewirtschaftung dienen. ### 1.2 Versicherte Gefahren In der **Feuerversicherung** leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion oder d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. In der **Sturmversicherung** leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; c) als Folge eines Schadens gemäß a) oder b) an versicherten Sachen. Die Entschädigungsleistung für Sturm- und Hagelschäden am kleingartenüblichen Inhalt bleibt, auch bei Vereinbarung einer Höherversicherung, auf 2.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine etwaige Unterversicherung findet Berücksichtigung. In der **Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung** leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Einbruchdiebstahl oder b) Vandalismus nach einem Einbruch abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 3 a), Nr. 3 e), oder Nr. 3 f) der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. In der **Glasversicherung** besteht Versicherungsschutz für die a) fertig eingesetzten oder montierten Glasscheiben und b) Platten und Spiegel aus Glas des Gebäudes, des genehmigten, freistehenden Geräteschuppens, des Glasgewächshauses und der Frühbeetkästen auf dem Kleingartengrundstück. Die Entschädigungsleistung ist hierbei auf 1.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. --- ## 2. Grundversicherung; Jahresprämie und Höherversicherung ### 2.1 Jahresprämie Grundversicherung (Pflichtversicherung gemäß Satzung) - Grundversicherungssumme: 2.000 Euro - Jahresprämie: 12 Euro ### 2.2 Jahresprämie bei Höherversicherung | Erhöhung um | auf | zusätzliche Jahresprämie | |---|---|---| | 2.000 Euro | 4.000 Euro | 22 Euro | | 3.000 Euro | 5.000 Euro | 33 Euro | | 4.000 Euro | 6.000 Euro | 45 Euro | | 5.000 Euro | 7.000 Euro | 56 Euro | | 6.000 Euro | 8.000 Euro | 66 Euro | | 7.000 Euro | 9.000 Euro | 75 Euro | | 8.000 Euro | 10.000 Euro | 83 Euro | --- ## 3. Begrenzungen / Erweiterungen des Versicherungsschutzes a) **Gebäudebeschädigungen:** Reparaturkosten für Beschädigungen von Gebäuden aufgrund gewaltsamen Eindringens in das versicherte Gebäude, sind in folgenden Grenzen versichert: | Versicherungssumme | Höchstbetrag | |---|---| | Grundversicherung 2.000 Euro | höchstens 500 Euro | | Höherversicherung auf 4.000 Euro | höchstens 900 Euro | | Höherversicherung auf 5.000 Euro | höchstens 1.000 Euro | | Höherversicherung auf 6.000 Euro | höchstens 1.100 Euro | | Höherversicherung auf 7.000 Euro | höchstens 1.200 Euro | | Höherversicherung auf 8.000 Euro | höchstens 1.300 Euro | | Höherversicherung auf 9.000 Euro | höchstens 1.400 Euro | | Höherversicherung auf 10.000 Euro | höchstens 1.500 Euro | b) In Erweiterung der Feuerversicherung besteht Versicherungsschutz für Überspannungsschäden durch Blitz. Die Entschädigungsleistung ist auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt. c) In Erweiterung der Feuerversicherung besteht Versicherungsschutz für Einfriedungen, Zäune, Bäume, Sträucher und Stauden, soweit diese in Verbindung mit Laubenbränden beschädigt oder vernichtet werden. Die Entschädigungsleistung beträgt 10 % der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 400 Euro. d) In Erweiterung der Einbruchdiebstahlversicherung besteht Versicherungsschutz, wenn Einfriedungen und Zäune in Verbindung mit einem Einbruchdiebstahl in versicherte Gebäude beschädigt oder vernichtet werden. Die maximale Entschädigungsleistung beträgt 200 Euro. e) In Erweiterung der Einbruchdiebstahlversicherung besteht Versicherungsschutz für einfachen Diebstahl von auf dem gepachteten Kleingartengrundstück der/des Versicherten befindlichen Sachen, die der Gartenbewirtschaftung dienen, sofern diese aufgrund ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht in den versicherten Gebäuden untergebracht werden können (bspw. Leitern oder Schubkarren). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der glaubhafte Nachweis, dass diese fest verankert oder anderweitig angeschlossen waren. Die Entschädigungsleistung wird wie folgt begrenzt: | Versicherungssumme | Höchstbetrag | |---|---| | Grundversicherung 2.000 Euro | maximal 150 Euro | | Höherversicherung bis 5.000 Euro | maximal 250 Euro | | Höherversicherung ab 6.000 Euro | maximal 350 Euro | f) In Erweiterung der Einbruchdiebstahlversicherung besteht Versicherungsschutz für mut- und böswillige Beschädigungen bzw. Zerstörungen sowie Diebstahl von an den versicherten Gebäuden angebrachten Dachrinnen und Abflussrohren zur Dachentwässerung sowie Lampen; die maximale Entschädigungsleistung beträgt 200 Euro. g) **Geschäfts- und Botenberaubung:** Es besteht Versicherungsschutz für Beraubung von Mitgliedern des LGH und seiner Unterorganisationen, die mit Geldangelegenheiten beauftragt waren. Diese Schadenereignisse gelten bis maximal 500 Euro je Schadenfall als mitversichert. Versicherungsschutz besteht jedoch ausschließlich für Bargeld und Schecks, die Eigentum der betreffenden Organisation sind. h) Für die nachfolgend genannten Gegenstände besteht Versicherungsschutz bis zur nachfolgend genannten Entschädigungsgrenze: | Gegenstand | Maximale Entschädigungsgrenze | |---|---| | Garten- und Arbeitskleidung | 250 Euro | | TV-Gerät inkl. DVB-T-Receiver – Grundversicherung | 250 Euro | | TV-Gerät inkl. DVB-T-Receiver – Höherversicherung | 400 Euro | | Audiogeräte | 150 Euro | | Hochdruckreiniger | 150 Euro | | Bohrmaschine, Stichsäge und Akkuschrauber | 10 % der Versicherungssumme (max. 100 Euro je Einzelgerät und max. 300 Euro gesamt) | | Werkzeuge, die nicht der allgemeinen Gartenbewirtschaftung dienen | 150 Euro | | Kleintiere (wie z. B. Kaninchen, Hühner, Enten, Gänse) | 50 Euro (Verbrauchs- bzw. Schlachtpreis) | | Lebensmittel zum kurzen Aufenthalt | 30 Euro | --- ## 4. Ausschlüsse Sofern der Versicherungsschutz in diesem Merkblatt nicht gesondert aufgeführt oder vereinbart wurde, besteht **kein Versicherungsschutz** für: - Bargeld; Urkunden; Sparbücher; Wertpapiere; Schmucksachen; Edelsteine; Perlen; Briefmarken; Münzen; Medaillen; alle Sachen aus Edelmetall; Brillen; - Kameras, Ferngläser, optische Geräte und deren Zubehör; Geräte der Unterhaltungs- bzw. Kommunikationselektronik, deren Ton- bzw. Datenträger und Zubehör (mit Ausnahme von Punkt 3h); - Geräte und Maschinen, die nicht der Gartenbewirtschaftung dienen (mit Ausnahme von Punkt 3h); Schleifgeräte; Kreissägen; - über den Rahmen des gartenüblichen hinaus vorhandener Inhalt; Gartenerzeugnisse und Pflanzen (mit Ausnahme von Punkt 3c); Vögel- und Bienenvölker; - Satellitenanlagen; Solaranlagen und Zubehör (sofern nicht gesondert über den LGH mitversichert) sowie Stromaggregate; - in der Glasversicherung: Blei-, Messing- und Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik, Glaskeramik, Profilbaugläser und Scheiben und Platten aus Kunststoff; - Fahrräder und Mofas, Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger; Wasserfahrzeuge; - Gegenstände, die nicht dem Versicherten gehören (fremdes Eigentum); Sachen, die sich am Schadentag nur vorübergehend (kürzer als drei Monate) in der Laube befunden haben (diese Schadenfälle sind dem Hausrat-Versicherer der privaten Wohnung im Rahmen der sog. Außenversicherung zum Ersatz zu melden); - Spielsachen und Spielgeräte; Musikinstrumente; - alkoholische Getränke; (Wasser-) Pfeifen und Zubehör; Tabakwaren; - Pelze; handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; Ölgemälde; Aquarelle; Zeichnungen; Graphiken; Plastiken; über 100 Jahre alte Sachen und Antiquitäten; - Waffen; Jagdgeräte; Munition; Jagdtrophäen. --- ## 5. Entschädigungsleistung Ohne Vorlage der Originalrechnung werden im Schadenfall Schätzbeträge (zum Zeitwert) erstattet. **Die Nachregulierung zum Neuwert erfolgt nach Neuanschaffung und Vorlage der Originalrechnung.** Reparaturkosten sind durch Originalrechnungen nachzuweisen, andernfalls werden Abzüge bei der Entschädigungsleistung vorgenommen. Reparaturen können auch in Eigenleistung oder mit Hilfe von Gartenfreunden durchgeführt werden. In diesem Fall werden die mit Originalrechnungen belegten Kosten für das schadenbedingt erforderliche Material und ein Entgelt für die zur Schadenbeseitigung notwendigen Arbeiten ersetzt (z. Zt. 15 Euro pro Stunde). **Es erfolgt grundsätzlich keine Regulierung nach Kostenvoranschlag.** --- ## 6. Sonstige Erläuterungen zu Ihrem Versicherungsschutz / Versicherungsvertrag ### 6.1 Versicherungsperiode, Dauer und Ende des Vertrags Das Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr. Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Voraussetzung hierfür ist, dass die Prämie rechtzeitig bezahlt wurde. Die Kündigung ist in Textform über den Verein an den LGH zu richten. Scheidet das Mitglied aus dem Verein/Verband aus, erlischt das Versicherungsverhältnis und es besteht kein Anspruch auf Erstattung der nicht verbrauchten Versicherungsprämie. ### 6.2 Neuwertversicherung Die versicherten Sachen sind zum Neuwert versichert. ### 6.3 Unterversicherung Übersteigt der Wiederbeschaffungswert (Neuwert) der versicherten Sachen die Versicherungssumme, dann liegt eine Unterversicherung vor. Um Abzüge der Entschädigungsleistung aufgrund dieser Unterversicherung zu vermeiden, wird eine ausreichende Höherversicherung empfohlen. --- ## 7. Obliegenheiten nach Eintritt eines Schadenfalles ### 7.1 Entschädigung, Nachregulierung und Reparatur Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich (z. B. durch Notreparaturen), ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren. Schäden durch Feuer, Explosion oder Einbruchdiebstahl sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Ferner sind Feuer-, Sturm- und Hagelschäden sofort dem LGH zu melden, da gegebenenfalls eine Besichtigung erforderlich ist. Das Formular zur Schadenanzeige ist bei den Vereinen bzw. Verbänden erhältlich und ist von der/dem Versicherten vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Für die Schadenbearbeitung sind aussagekräftige Fotos des Schadens sowie der Gesamtansicht der Parzelle notwendig, welche der Schadenanzeige als Anlage beizufügen sind. Sollte die Schadenanzeige nur unvollständig ausgefüllt oder unleserlich sein oder fehlt es an der eigenhändigen Unterschrift der Schadenanzeige, so wird der Schadenfall nicht bearbeitet. Die ausgefüllte Schadenanzeige mit Anlagen (zu denen bei Feuer, Explosion und Einbruchdiebstahl auch die Anzeigebestätigung der Polizei gehört) ist unverzüglich einzureichen an: **Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V.** Postfach 63 02 49, 22331 Hamburg www.gartenfreunde-hh.de