THEMA: Gebäudeversicherung für Kleingartengrundstücke (Janitos) ORIGINALQUELLE: "https://gartenfreunde-hh.de/downloads/1948/Merkblatt-Geb%C3%A4udeversicherung-Hamburg-01012025.pdf?1735547722" HERAUSGEBER: Janitos Versicherung AG, vertreten durch LKV Landesverbands-Kleingartenversicherungsservice GmbH – LGH – Anpassung durch Reiherhop 2 WICHTIG: Strukturell angepasste Fassung zur Informationsvermittlung. Ersetzt nicht das Originaldokument und ist nicht rechtsverbindlich. FORMAT: Markdown STAND: 2024-07 --- # Merkblatt zur Gebäudeversicherung für behördlich genehmigte oder gesetzlich zulässige Baulichkeiten auf Kleingartengrundstücken nach Bundeskleingartengesetz --- ## Allgemeines **Beitrittsberechtigte:** Beitrittsberechtigt sind Vereinsmitglieder von Kleingartenvereinen, die dem Landesverband angeschlossen sind. Die/Der Versicherte/r kann ihre/seine Beitrittserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Ein gesonderter Versicherungsschein für die/den Versicherte/n wird nicht ausgestellt. Abweichend von § 44 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann die/der Versicherte ihre/seine Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag selbst geltend machen. Wenn die/der Versicherte seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, kann der Versicherer (abweichend von § 35 VVG) gegen Ansprüche der/des Versicherten nicht mit Forderungen aufrechnen, die dem Versicherer gegen den Versicherungsnehmer zustehen. Soweit nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, kann auch die Kenntnis und das Verhalten der/des Versicherten berücksichtigt werden (§ 47 VVG). **Versicherer:** Janitos Versicherung AG, vertreten durch LKV Landesverbands-Kleingartenversicherungsservice GmbH **Versicherungsnehmer:** Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V., Fuhlsbüttler Str. 790, 22337 Hamburg, Tel. (040) 50056420, info@gartenfreunde-hh.de **Hinweis:** Dieses Merkblatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Gebäudeversicherung für zulässige Baulichkeiten gemäß Merkblatt der BUKEA zu Nutzung von Kleingärten in Hamburg auf Kleingartengrundstücken nach Bundeskleingartengesetz. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Merkblatt, Versicherungsantrag und Versicherungsbedingungen). --- ## 1. Feuer- und Sturmversicherung Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010, Stand 07.2024) und die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2010, Stand 07.2024). ### 1.1 Versicherte Sachen Auf dem Kleingartengrundstück nach Bundeskleingartengesetz und dem gültigen Merkblatt der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) zur Nutzung von Kleingärten in Hamburg besteht Versicherungsschutz für gesetzlich zulässige oder behördlich genehmigte Baulichkeiten – nachfolgend „versicherte Gebäude" genannt – inklusive Fundament und einem fest verbundenen, überdachten Freisitz zum Wiederaufbauwert (Neuwert). ### 1.2 Versicherte Gefahren In der **Feuerversicherung** leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion oder d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. In der **Sturmversicherung** leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; c) als Folge eines Schadens gemäß a) oder b) an versicherten Sachen. --- ## 2. Grundversicherung; Jahresprämie und Höherversicherung ### 2.1 Jahresprämie Grundversicherung (Pflichtversicherung gemäß Satzung) Die Jahresprämie (Bruttojahresprämie und Gebühr) für versicherte Gebäude (alle Maße verstehen sich einschließlich überdachtem Freisitz): **a) Grundversicherungssumme – Versicherte Gebäude bis 15 m²:** - Grundversicherungssumme: 10.500 Euro - Jahresprämie (Bruttojahresprämie und Gebühr): 22,60 Euro **b) Versicherte Gebäude über 15 m²:** - Grundversicherungssumme: 15.500 Euro - Jahresprämie: 32,80 Euro ### 2.2 Jahresprämie bei Höherversicherung (alle Maße einschließlich überdachtem Freisitz) **a) Freiwillige Höherversicherungssumme für versicherte Gebäude bis 15 m²:** | Versicherungssumme | Jahresprämie | |---|---| | insgesamt 13.000 Euro | 27,70 Euro | **b) Freiwillige Höherversicherungssumme für versicherte Gebäude über 15 m²:** | Versicherungssumme | Jahresprämie | |---|---| | insgesamt 18.000 Euro | 42,90 Euro | | insgesamt 20.500 Euro | 53,70 Euro | | insgesamt 23.500 Euro | 65,30 Euro | | insgesamt 26.000 Euro | 76,20 Euro | | insgesamt 30.000 Euro | 87,80 Euro | **c)** Die Jahresprämie für die Grundversicherung ist in den unter Punkt a) und b) aufgeführten Prämien bereits enthalten. --- ## 3. Begrenzungen / Erweiterungen a) Zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme gelten notwendige Aufräumungs- und Abbruchkosten in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme mitversichert. b) Die Entschädigungsleistung für Überspannungsschäden durch Blitz ist auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt. c) Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme besteht auch Versicherungsschutz für die Wiederherstellung der im Eigentum des Pächters stehenden Stromversorgung außerhalb der versicherten Gebäude, soweit sie in Verbindung mit Feuerschäden an versicherten Gebäuden vernichtet oder beschädigt werden. Die Ersatzleistung ist auf max. 10 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. d) Bis zu einer Höhe von 2.500 Euro gelten mitversichert: zugelassene Toilettenanlagen; feste Einbauten wie Schränke, Bänke und Schlafstellen sowie festeingebaute Heizkörper. e) Gewächshäuser aus Kunststoff (Doppelstegplatten und vergleichbare feste Materialien) mit einer Grundfläche bis 10 m² und einem Kaufpreis von maximal 1.500 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) gelten nach gesonderter Anmeldung gegen eine zusätzliche Jahresprämie (Bruttojahresprämie und Gebühr) in Höhe von 3 Euro gegen Feuer-, Sturm- und Hagelschäden mitversichert. Wurde eine Höherversicherung vereinbart, dann besteht der oben aufgeführte Versicherungsschutz automatisch ohne zusätzliche Prämie. Der Versicherungsschutz gilt **nicht** für Foliengewächshäuser. --- ## 4. Ausschlüsse Sofern der Versicherungsschutz in diesem Merkblatt nicht gesondert aufgeführt oder vereinbart wurde, besteht **kein Versicherungsschutz** für: - Textilbeläge, Markisen und andere Sonnenschutzanlagen, Grundstücksbestandteile wie z. B. Schutzdächer/Terrassenüberdachungen, - Nebenteile wie Windschutzwände, Pergolen, Einfriedigungen und Außenbeläge, - sowie in der Grundversicherung: Kunststoffgewächshäuser (sofern nicht gesondert mitversichert). --- ## 5. Entschädigungsleistung ### 5.1 Nachregulierung und Reparatur Reparaturkosten sind durch Originalrechnungen nachzuweisen, andernfalls werden Abzüge bei der Entschädigungsleistung auf Grundlage von Schätzbeträgen vorgenommen. Reparaturen können auch in Eigenleistung oder mit Hilfe von Gartenfreunden durchgeführt werden. In diesen Fällen werden die mit Originalrechnungen belegten Kosten für das schadenbedingt erforderliche Material und ein Entgelt für die zur Schadenbeseitigung notwendigen Arbeiten ersetzt (z. Zt. 15 Euro pro Stunde). **Es erfolgt grundsätzlich keine Regulierung nach Kostenvoranschlag.** ### 5.2 Totalschaden Im Fall eines Totalschadens stellt die Versicherungssumme die Höchstentschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) dar. Der Versicherungsnehmer erwirbt nur den Anspruch auf eine Neuwertentschädigung, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um die versicherte Sache in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. Als Nachweis sind Originalrechnungen vorzulegen. Erfolgt innerhalb von drei Jahren nach Schadeneintritt kein Nachweis zur Abrechnung, ist der Regulierungsanspruch verjährt. Sollte nach einem Totalschaden eine Wiederherstellung nicht möglich sein, wird die volle Entschädigungssumme ausgezahlt, wenn eine Wiederherstellung der versicherten Gebäude in gleicher oder veränderter Form an anderer Stelle erfolgt. Unterbleibt eine Wiederherstellung, wird der Zeitwert (Höchstentschädigung bzw. Wiederherstellungswert abzüglich Alterung und Abnutzung) – gemäß Wertermittlungsrichtlinie der BUKEA bei Parzellenwechsel – entschädigt. ### 5.3 Teilschaden Bei Teilschäden sind Reparaturkosten durch prüffähige Originalbelege zu belegen, ansonsten erfolgt die Entschädigung anhand von Schätzbeträgen. Es erfolgt grundsätzlich keine Regulierung nach Kostenvoranschlag. Reparaturen können auch in Eigenleistung oder mit Hilfe von Gartenfreunden durchgeführt werden. In diesem Fall werden die mit Originalrechnungen belegten Kosten für das schadenbedingt erforderliche Material und ein Entgelt für die zur Schadenbeseitigung notwendigen Arbeiten ersetzt (z. Zt. 15 Euro pro Stunde). Überhöhte Firmenrechnungen werden nicht anerkannt. --- ## 6. Sonstige Erläuterungen zu Ihrem Versicherungsschutz / Versicherungsvertrag ### 6.1 Versicherungsperiode, Dauer und Ende des Vertrags Das Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr. Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Voraussetzung hierfür ist, dass die Jahresprämie (Bruttojahresprämie und Gebühr) rechtzeitig bezahlt wurde. Die Kündigung ist in Textform über den Verein an die Geschäftsstelle für Kleingartenversicherungen zu richten. ### 6.2 Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein / Verband Scheidet das Mitglied aus dem Verein/Verband aus, erlischt das Versicherungsverhältnis und es besteht kein Anspruch auf Erstattung der nicht verbrauchten Jahresprämie (Bruttojahresprämie und Gebühr). --- ## 7. Obliegenheiten nach Eintritt eines Schadenfalles ### 7.1 Entschädigung, Nachregulierung und Reparatur Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich (z. B. durch Notreparaturen), ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren. Schäden durch Feuer oder Explosion sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Ferner sind Feuer-, Sturm- und Hagelschäden sofort dem LGH zu melden, da gegebenenfalls eine Besichtigung erforderlich ist. Das Formular zur Schadenanzeige ist bei den Vereinen bzw. Verbänden erhältlich und ist von der/dem Versicherten vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Für die Schadenbearbeitung sind aussagekräftige Fotos des Schadens sowie der Gesamtansicht der Parzelle notwendig, welche der Schadenanzeige als Anlage beizufügen sind. Sollte die Schadenanzeige nur unvollständig ausgefüllt oder unleserlich sein oder fehlt es an der eigenhändigen Unterschrift der Schadenanzeige, so wird der Schadenfall nicht bearbeitet. Die ausgefüllte Schadenanzeige mit Anlagen (zu denen bei Feuer, Explosion und Einbruchdiebstahl auch die Anzeigebestätigung der Polizei gehört) ist unverzüglich einzureichen an: **Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V.** Postfach 63 02 49, 22331 Hamburg www.gartenfreunde-hh.de